Vorschriften zum Chemikalienrecht

Alle wichtigen Informationen auf einen Blick

Vorschriften zum Chemikalienrecht

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VORSCHRIFTEN ZUM CHEMIKALIENRECHT

Kennzeichnungs- und Umgangsvorschriften für Bauprodukte

Chemische Produkte, die gefährliche Inhaltsstoffe enthalten, werden mit Gefahrenhinweisen und Sicherheitsmassnahmen (H- und P-Sätze) sowie dazugehörigen Piktogrammen gekennzeichnet. Das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) wurde in Europa durch die CLP-Verordnung umgesetzt. Diese legt dar, wie chemische Stoffe und Gemische zu kennzeichnen sind. Die Gefahrenkennzeichnung signalisiert dem Anwender, dass von dem Produkt Gesundheitsgefahren ausgehen können, gleichzeitig gibt sie Empfehlungen für den sicheren Umgang mit dem Produkt.

CLP Verordnung

Die GefStoffV vom 26.08.1986 mit allen zwischenzeitlichen Novellierungen ist u.a. hier erhältlich. Die GefStoffV regelt umfassend die Einstufung, Kennzeichnung und Handhabung aller Arten von Gefahrstoffen.

Die GefStoffV erlegt jedem, der mit Gefahrstoffen umgeht oder andere damit beauftragt (Arbeitgeber), u.a. folgende Pflichten auf (gekürzt).

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV § 6)

Vor Aufnahme der Arbeiten hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen. Als Informationsquelle können u.a. Gebindeaufdrucke, Produktinformationen, Sicherheitsdatenblätter oder Herstellerauskünfte herangezogen werden. Ergibt diese Prüfung, dass mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, so hat der Arbeitgeber alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen und die notwendigen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die Beurteilung erfolgt u.a. im Hinblick auf:

  • die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,
  • Ausmass, Art und Dauer der Exposition,
  • Arbeitsbedingungen und Verfahren,
  • Arbeitsplatzgrenzwerte,
  • Festlegung und Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, z. B. Belüftung, Absaugung, Atem- oder Staubschutz, Schutzkleidung

Hinweise auf notwendige Arbeitsschutzmassnahmen sind z.B. den TRGS- und den GISCODE-Produktgruppeninformationen zu entnehmen oder bei den Bau-BG zu erfragen. Die Ergebnisse dieser Beurteilung sind zu dokumentieren.

Schutzmassnahmen (GefStoffV §§ 8-11)

Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich das Gefahrenpotenzial durch den oder die gefährlichen Stoffe, die verarbeitet werden sowie die Einsatzmenge und die Dauer des Umgangs. Aus diesen Informationen ergeben sich die festzulegenden Schutzmassnahmen, wobei prinzipiell gilt: je weniger Gefahrstoffe eingesetzt werden, umso weniger Schutzmassnahmen sind erforderlich, je mehr Gefahrstoffe eingesetzt werden, umso höher sind die technischen und organisatorischen Anforderungen sowie die anzuwendende persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Beschäftigten. Das mit der Neufassung der GefStoffV 2010 aufgegebene Schutzstufenkonzept, das eine an der tatsächlichen Gefährdung orientierte Abstufung von Massnahmen vorsah, bietet nach wie vor eine praktikable, anwenderfreundliche Hilfestellung, um geeignete Schutzmassnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen zu treffen:

Stufe 1 – geringe Gefährdung: Mindestmassnahmen bei geringer Gefährdung und Exposition, z.B. Ausbesserungsarbeiten mit einem als reizend gekennzeichneten Reparaturmörtel. Minimierung der Gefährdung durch organisatorische Massnahmen, z.B. durch Bereitstellung und Anwendung einfacher Schutzkleidung (z.B. Schutzhandschuhe, Staubschutzmaske).

Stufe 2 – mittlere Gefährdung: Trifft zu bei Arbeiten mit gesundheitsschädlichen), ätzenden oder leicht entzündlichen Stoffen. Minimierung der Gefährdung, wenn technisch möglich, durch Auswahl von weniger gefährlichen Produkten (Substitution). Falls dies nicht möglich ist, Anwendung von technischen Schutzmassnahmen, z.B. Absaugung, Gebläse, Absperrung. Zwingende Anwendung persönlicher Schutzkleidung. Ermittlung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) durch Messung. Bei Überschreitung des AGW Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung wirkungsvollerer Massnahmen.

Stufe 3 – hohe Gefährdung: Trifft zu beim Umgang mit giftigen oder krebsverdächtigen Stoffen. Minimierung der Gefährdung durch Substitution oder geschlossene Systeme. Messung und Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte. Zutrittsbeschränkung, Verschluss von Giften.

Stufe 4 – sehr hohe Gefährdung: Nur bei krebserregenden Stoffen zutreffend. In der Boden-/Plattenlegerpraxis nicht relevant.

Substitutionspflicht (GefStoffV § 6, Abs. 1, Punkt 4)

Prüfung, ob Produkte mit geringerem gesundheitlichen Risiko erhältlich sind. Ersatz gefährlicher durch weniger gefährliche oder ungefährliche Produkte, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Änderung von Verfahren oder Bedingungen, wenn dadurch auf gefährliche Produkte verzichtet oder das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verringert werden kann. Falls trotz Ermittlung einer Gefährdung Gefahrstoffe verwendet werden, schriftliche Dokumentation des Ermittlungsergebnisses und Verwendungsbegründung. Eine gute Hilfestellung im Hinblick auf geeignete Substitutionsmöglichkeiten bieten branchenbezogene TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe), wie z.B. die TRGS 610.

Überwachungspflicht (GefStoffV § 6, Abs. 1, Punkt 6)

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Wird mit Ersatzprodukten gemäss TRGS 610 gearbeitet, so darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Eine Messung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Betriebsanweisungen (GefStoffV § 14)

Erstellung und Bekanntmachung arbeitsplatz- und produktbezogener, schriftlicher Betriebsanweisungen mit Hinweisen auf Gefahren, Festlegung von Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln, Anweisungen für den Gefahrfall, Erste Hilfe, Entsorgung u.a.m. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form abgefasst sein. Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Beschäftigung mit Gefahrstoffen und danach mindestens einmal jährlich erfolgen.

Informationspflicht (GefStoffV § 14, Abs. 2)

Unterrichtung und Anhörung betroffener Arbeitnehmer über Ermittlungen, Gefahren, Schutzmassnahmen, Messergebnisse usw.

Der GISCODE ist ein deutsches Klassifizierungssystem für Bauprodukte. Der GISCODE fasst Produkte einer bestimmten Werkstoffgruppe, die eine ähnliche Gesundheitsgefährdung für den Verarbeiter aufweisen, zusammen. Dies ermöglicht eine einfache und schnelle Auswahl der für das jeweilige Produkt notwendigen Schutzmassnahmen. Der GISCODE wird gemeinsam von der BG Bau, sowie den betroffenen Industrie- und Handwerksverbänden getragen. Trotz insgesamt geringem Kennzeichnungsaufwand erhält der Anwender ein hohes Mass an Sicherheit.

Die Kennzeichnung erfolgt auf den Sicherheitsdatenblättern sowie den Produktgebinden und technischen Merkblättern eigenverantwortlich durch den Hersteller.
Häufig anzutreffende Giscodes sind beispielsweise

  • Giscode D1         Lösemittelfreie Dispersions-Verlegewerkstoffe
  • Giscode RE1       Epoxidharzprodukte, lösemittelfrei, sensibilisierend
  • Giscode ZP1       Zementhaltige Produkte, chromatarm

Eine ausführliche Übersicht finden Sie hier.

Technische Regeln sind Empfehlungen und technische Vorschläge, vornehmlich auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die einen Weg zur Einhaltung eines Gesetzes, einer Verordnung, eines technischen Ablaufes usw. empfehlen. Die Technische Regel für Gefahrstoffe 610 (TRGS 610) regelt "Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich".

Die TRGS 610 (GMBl 3/2011) teilt Vorstriche und Klebstoffe für Bodenbelag- und Parkettarbeiten je nach enthaltener Lösemittelmenge in folgende 4 Kategorien ein:

  • Lösemittelfrei: 0 bis 0.5 % Lösemittel
  • Lösemittelarm: bis 5 % Lösemittel
  • Lösemittelhaltig: 5 bis 10 % Lösemittel
  • Stark lösemittelhaltig: über 10 % Lösemittel

Lösemittel sind darin definiert als flüssige, leicht flüchtige, organische Stoffe mit einem Siedepunkt von < = 200 °C. Im Sinne des Arbeitsschutzes werden damit jene Stoffe und Bestandteile erfasst, die schon während der Produktverarbeitung als gefährliche Dämpfe freigesetzt werden.

Die TRGS 610 gibt klare Entscheidungskriterien bei der Ermittlungs- und Substitutionspflicht. So ist davon auszugehen, dass bei der Verwendung von stark lösemittelhaltigen Vorstrichen und Klebstoffen für den Bodenbereich die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 für einzelne Inhaltsstoffe überschritten werden. Stark lösemittelhaltige Produkte sind daher durch lösemittelfreie Produkte zu ersetzen. Neu in der überarbeiteten TRGS 610 ist, dass als Ersatzstoffe nun nicht mehr, wie bisher, ausschliesslich lösemittelfreie Dispersionsklebstoffe (GISCODE D 1) genannt werden sondern auch SMP-Klebstoffe (GISCODE RS 10) und lösemittelfreie PU-Klebstoffe (GISCODE RU 0,5 und RU 1) als Ersatzstoffe gelten. Damit stehen nun für alle Arten von Bodenbelagsarbeiten lösemittelfreie, technisch ausgereifte Alternativen zur Verfügung.

UZIN-Produkte, die im Geltungsbereich der TRGS 610 liegen und der dort gegebenen Empfehlung entsprechen, sind mit "GISCODE D 1, GISCODE RS 10 oder GISCODE RU 1" gekennzeichnet.

Die ursprünglich in der TRGS 613 geregelten Anforderungen zu „Ersatzstoffen, Ersatzverfahren und Verwendungs­beschränkungen für chromathaltige Zemente und chromathaltige, zementhaltige Zubereitungen“ wurden 2009 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung überführt und erscheinen dort unter dem Eintrag Nr. 47.

Darin vorgeschrieben ist die Verwendung chromatarmer Zemente und Zementprodukte. Die Verwendung nicht chromatarmer Produkte ist demnach verboten. Hintergrund ist, dass Zement und zementhaltige Produkte mit Feuchtigkeit stark alkalisch reagieren (Laugenwirkung). Der Kontakt mit Haut oder Augen kann zu Reizungen oder Verätzungen führen. Portlandzemente können darüber hinaus Spuren von löslichen Chromat (VI)-Salzen enthalten. Dieses Chromat gilt als Auslöser einer bestimmten Hautallergie, der sog. Maurerkrätze.

In der TRGS 613 wurden Zemente und zementhaltige Produkte in folgende 2 Kategorien eingeteilt:

  • chromatarm:                     <= 2 ppm lösliches Chromat                  (→ Kennzeichnung GISCODE ZP 1)
  • nicht chromatarm:             > 2 ppm lösliches Chromat

Durch unsere Kontrollen in der Qualitätssicherung stellen wir sicher, dass alle zementären Uzin- oder codex Produkte stets die Vorgaben aus der REACH-Verordnung einhalten. Sie tragen den Vermerk „Chromatarm nach EU-VO 1907/2006 (REACH) – GISCODE ZP 1“

Praktisch alle Reaktionsharze wie z. B. Polyurethane und Epoxidharze, sind Gefahrenstoffe. Anders als lösemittelhaltige Produkte können jedoch die in der Regel lösemittelfreien Reaktionsharzprodukte nach heutigem Kenntnisstand bei ganz normaler Belüftung der Arbeitsräume ohne Überschreitung von Luftgrenzwerten verarbeitet werden. Richtig ist, dass flüssige Reaktionsharzkomponenten bei sorgloser Handhabung oder bei besonders empfindlichen Personen zu Sensibilisierungen oder Allergien führen können. Bei Epoxidharzen gilt dies für beide Komponenten, bei Polyurethanen nur für die Härterkomponente. Der Augen- und Hautkontakt mit flüssigen, nicht ausgehärteten Reaktionsharzen ist deshalb zu vermeiden und die Hinweise zum Arbeitsschutz und zu geeigneter persönlicher Schutzausrüstung im Sicherheitsdatenblatt sind zu beachten. So erfordert die Verarbeitung von Epoxidharzen und Polyurethanprodukten mindestens das Tragen von Schutzhandschuhen und einer dicht schliessenden Schutzbrille, in besonderen Fällen kann auch zusätzliche Schutzkleidung erforderlich sein. Ergänzend zum Hautschutz ist zudem die Verwendung einer Hautschutzcreme empfehlenswert.

Hinsichtlich des Arbeitsschutzes stellen die weniger stark gekennzeichneten, teilweise sogar kennzeichnungsfreien, Reaktionsharzprodukte auf Silanbasis eine verarbeiterfreundliche Alternative dar. Diese Produkte tragen den GISCODE RS 10.

Unabhängig von ihrer Kennzeichnung gilt für alle Reaktionsharzprodukte grundsätzlich: Im ausgehärteten Zustand sind Reaktionsharze völlig unbedenklich und erfüllen dann vielfach sogar die Einstufung EMICODE EC 1 oder EC 1 PLUS. Das heisst, sie setzen nach der Aushärtung praktisch keinerlei flüchtige (Schad-)stoffe mehr an die Raumluft frei und sind somit auch im Wohnbereich vollkommen unbedenklich einsetzbar.

Silvan Felder
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