Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der UZIN UTZ Schweiz AG

1. Frankolieferungen
Die Preise verstehen sich für Lieferungen aller unserer Produkte ab Fr. 500.00 Nettowarenwert (exkl. LSVA) pro Bestellung in der Schweiz frei Haus resp. frei Baustelle ohne Ablad, soweit mit schweren Lastwagen zugefahren werden kann.

2. Abholrabatt
Bei Abholung in unserem Logistikzentrum in Sursee oder in unseren Abhollagern wird eine Abholvergütung von 3 % auf den Nettopreis gutgeschrieben.

3. Zahlungskonditionen
Die Zahlungskonditionen lauten 30 Tage ab Fakturadatum netto. Ab dem 31. Tag befindet sich der Käufer ohne dass es einer Mahnung bedarf, im Verzug, und schuldet 5 % Verzugszins. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

4. Mehrwertsteuer (MwSt)
Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist in den Preisen nicht inbegriffen und wird separat auf der Rechnung ausgewiesen.

5. Mängelfeststellung
Der Käufer hat die Lieferung bei resp. unmittelbar nach der Ankunft im Hinblick auf korrekten Lieferumfang und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Mengenmässige Beanstandungen können nur akzeptiert werden, wenn sie auf der Lieferscheinkopie vermerkt werden. Mängel sind uns unverzüglich nach Feststellung bekanntzugeben. (OR 201)

6. Garantiefristen
Gegenüber unseren Käufern übernehmen wir ab Auslieferungsdatum die folgenden Garantien für Mängelfreiheit der von uns gelieferten Produkte:
6.1 Für alle Boden / Parkett, Fliesen / Estrich Produkte eine 1-jährige Garantie für deren Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch und für die jeweiligen zugesicherten Eigenschaften.
6.2 Die Frist von einem Jahr reduziert sich entsprechend, wenn das verkaufte Produkt eine kürzere Lagerstabilität aufweist.

7. Ausnahmen
Nicht als Mängel gelten Materialveränderungen, die lediglich das äussere Aussehen betreffen, insbesondere Verfärbung des Materials.

8. Voraussetzung für Garantieansprüche
Allgemeine Voraussetzungen für die Geltendmachung der Garantieansprüche gemäss Ziff. 5:
8.1 Vorgängige Erfüllung der den Käufer treffenden Zahlungsverpflichtungen.
8.2 Allfällige Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich gemeldet worden sein.
8.3 Die Mängel dürfen nicht die Folge von Arbeiten oder Handlungen sein, die vom Käufer oder Dritten ausgeführt resp. vorgenommen wurden, noch dürfen sie Resultat äusserer mechanischer Einwirkungen (inkl. höhere Gewalt) sein.
8.4 Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte nach den bei Lieferung gültigen Verlegeanweisungen und technischen Richtlinien (Dokumentation, technische Unterlagen, Etikette) welche einen integrierenden Bestandteil unseres Kaufvertrages bilden.

9. Umfang der Garantieleistungen
Unsere Verpflichtungen im Falle des Vorliegens eines Mangels gemäss Ziffer 5 sind – unter Ausschluss irgendwelcher weitergehenden Ansprüche – die folgenden:
9.1 Nach unserer Wahl: Warengutschrift oder Ersatz der fehlerhaften Produkte Gutschriften werden nicht bar ausbezahlt, sondern sind mit Warenbezügen zu verrechnen.
9.2 Für Schäden, die dem Käufer durch fehlerhafte Produkte entstehen (Folgeschäden), haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei gegebenenfalls der Käufer unser Verschulden – soweit ein solches Haftungsvoraussetzung ist – zu beweisen hat. Schäden im Sinne dieser Bestimmung umfassen auch solche, die aus Ermittlung oder Behebung von Mängeln oder Schäden entstehen wie auch solche, welche der Käufer zur Vermeidung eines drohenden Schadens getroffen hat. Unsere Haftung gemäss dieser Ziffer 9.2 ist beschränkt auf max. die Leistung unserer Versicherung.

10. Haftung bei Beratung
Beratung, die durch unsere Aussendienstmitarbeiter, Anwendungstechniker oder Sachbearbeiter im Hinblick auf resp. anlässlich der Verarbeitung unserer Produkte gegeben wird, basiert auf unseren Erfahrungen und erfolgt nach unserem besten Wissen. Der Käufer ist verpflichtet allfällige Tests selbst vorzunehmen. Ausser bei Vorliegen von grobem Verschulden seitens unserer Berater müssen wir aber eine jegliche diesbezügliche Haftung ablehnen. Gegenüber den Kunden des Käufers liegt die volle Verantwortung für die Verarbeitung unserer Produkte beim Käufer, der allein mit seinen Kunden in einer vertraglichen Beziehung steht.

11. Preisänderungen
Preisänderungen und Liefermöglichkeiten bleiben jederzeit vorbehalten. Die Festsetzung von Lieferfristen erfolgt nach sorgfältigsten Abklärungen, immer aber unverbindlich.

12. Spezifikationenänderungen
Die in den Unterlagen aufgeführten Spezifikationen können jederzeit ohne Vorankündigung abgeändert werden.

13. Warenretouren
Warenretouren können nur in einwandfreiem Zustand, originalverpackt franko Logistikzentrum Sursee, oder Aussenlager unter vorheriger Mitteilung und gegen Vorlage der Handelsrechnung entgegengenommen werden. Für zusätzliche Umtriebe und Laborprüfungen wird ein Einschlag von 25 % der ursprünglichen fakturierten Preise in Abzug gebracht. Entsorgungs- und Frachtkosten werden separat in Rechnung gestellt. Spezialprodukte (Produkte welche nicht im Standardsortiment geführt werden), können nicht zurückgenommen werden.

14. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vollen Kaufpreises in unserem Eigentum und wir sind berechtigt, Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen, ohne dass es dazu der Mitwirkung des Käufers bedarf. Zusätzliche Bestimmungen für Maschinen, die mit WOLFF-IMM ausgestattet sind:
14.1 Maschinen mit WOLFF-IMM-Modulen sind mit einem Funkmodul ausgestattet. Dieses zeichnet Nutzungsintensität, Nutzungsdauer sowie Ortsangaben auf und sendet diese in regelmässigen Intervallen an die IMM Plattform. Hierfür hat Uzin Utz Tools GmbH & Co Kg die Adminrechte
14.2 Der Käufer erklärt, dass er die Nutzung der Daten durch uns sowie der weiteren konzernangehörigen Gesellschaften der Uzin Utz Group duldet. Die Daten werden zur Verbesserung des Kundenservices, der Prüfung von Wartungsintervallen sowie der Überprüfung von Gewährleistungsansprüchen bei Mangelfällen herangezogen. Im Falle eines Diebstahls können die Daten zudem an Strafverfolgungsbehörden so wie Versicherungen weitergegeben werden.
14.3 Personenbezogene Daten werden durch das Modul nicht erhoben. Die Daten werden in einer getrennt gesicherten Datenbank einer individuellen Maschine zugeordnet.
14.4 Der Käufer hat uns von einer Weiterveräußerung der Maschine zu unterrichten und den Erwerber auf die Existenz und Funktion des Moduls hinzuweisen.

15. Schutzmassnahmen
Es sind alle gesetzlichen sowie bauüblichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für Reaktionsharze und lösemittelhaltige Erzeugnisse. Bei Unfällen, die in irgendeiner Weise mit unseren Produkten in Zusammenhang gebracht werden (z. B. Vergiftungen usw.) steht das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum während 24 Stunden über Telefon 044 251 51 51 zur Verfügung.

16. Gerichtsstand
Auf unsere Rechtsbeziehungen mit dem Käufer ist schweizerisches Recht anwendbar Gerichtsstand ist Buochs (NW).


Tarif für die Beratung durch Mitarbeitende der UZIN UTZ Schweiz AG

1. Beratung
Unsere Anwendungstechniker stehen Ihnen für die telefonische Beratung in der Regel kostenlos zur Verfügung. Wird jedoch für die Beratung ein Besuch unserer Anwendungstechniker auf der Baustelle oder am Kundendomizil verlangt so gelangen die folgenden Ansätze zur Anwendung:

  • Arbeits- und Reisezeit Fr. 114.40 / h
  • Reisespesen, Auto km Fr. 1.20 / km

diese Ansätze sind exkl. MwSt jedoch inkl. Tagesspesen. 
Bei der Erstanwendung unserer Produkte oder bei Produkteeinführung wird diese Dienstleistung unseren Kunden das erste Mal nicht belastet.

2. Beratung
Unsere Aussendienstmitarbeiter stehen Ihnen in der Regel kostenlos für die Beratung zur Verfügung. Diese Beratungen können am Kundendomizil oder auf der Baustelle erfolgen. Wir haften für die richtige Auswahl der Produkte und für die richtige Instruktion durch unsere Mitarbeiter, nicht jedoch für unsere Mitarbeit an Kundenarbeiten, welche unter die Verantwortlichkeit unserer Kunden fallen. Siehe Verkaufs- und Lieferbedingungen Absatz „9“. Unsere Beratungen basieren auf langjähriger Erfahrung und werden nach bestem Wissen erteilt, eine weitergehende Verantwortung unsererseits muss abgelehnt werden.

3. Untersuchungen
Werden in unserem Labor für einen Kunden, auf seinen eigenen Wunsch Untersuchungen vorgenommen, gelangen die folgenden Ansätze zur Anwendung:

  • Arbeitszeit (allfällige Reisezeit = Arbeitszeit) Fr. 114.40 / h
  • Reisespesen, Auto km Fr. 1.20 / km
  • Materialkosten nach Aufwand

Die Laboruntersuchungen werden auf Grund unserer vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen durchgeführt und dienen lediglich zur Feststellung eines vorhandenen Schadens oder als Versuch für eine spezielle Anwendung. Eine Haftung der Uzin Utz Schweiz AG kann aus den abgegebenen Empfehlungen oder Ergebnissen nicht abgeleitet werden.

4. Seminare / Schulung
Für unsere Kunden werden auf Wunsch in Buochs oder am Kundendomizil Seminare und Schulungen für die Produkte der Uzin Utz Schweiz AG durchgeführt. Die Kostenbeteiligung wird auf Anfrage mitgeteilt.

5. Einführung
Neue Produkte der Uzin Utz Schweiz AG werden bei unserer Kundschaft das erste Mal kostenlos eingeführt resp. deren Anwendung vorgeführt. Für Produkte deren Schulung bereits einmal stattgefunden hat, werden die Ansätze gemäss Absatz „1“ in Anwendung gebracht.

6. Gerichtsstand
Auf unsere Rechtsbeziehungen mit dem Käufer ist schweizerisches Recht anwendbar.

Buochs, Dezember 2021

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